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Erlaubnispflicht für Hundetrainer*innen

Früher war die Bezeichnung Hundetrainer*in kein geschützter Begriff. Jeder Mensch konnte sich ganz unabhängig von seiner Qualifikation und seinem Wissensstand so nennen.
Inzwischen ist der § 11 des Tierschutzgesetzes in Kraft getreten, der eine Erlaubnispflicht für Hundetrainer*innen vorsieht, die "gewerbsmäßig Hunde für Dritte trainieren oder die Ausbildung der Hunde durch den Halter bzw. die Halterin anleiten“. Erteilt wird sie durch die zuständige Behörde, also das jeweilige Veterinäramt.

Damit Hunde tierschutzgerecht trainiert werden, ist es im Prinzip sehr begrüßenswert, dass Hundetrainer*innen nun ihre Sachkunde nachweisen müssen.
Leider ist die Umsetzung des Gesetzes noch sehr willkürlich, da jedes Veterinäramt in Deutschland eigenverantwortlich über die Bewilligung der Anträge und der damit verbundenen Auflagen entscheidet.
Die Erlaubnis nach § 11 beinhaltet also noch kein einheitliches Gütesiegel für Hundetrainer*innen.